Statuten der Gesellschaft
A. NAME, SITZ UND ZWECK
Artikel 1
Die Gesellschaft «Archäologie Schweiz» ist ein Verein im Sinne der Artikel 60ff. des ZGB. Sie ist Mitglied der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften.
Artikel 2
Der Sitz der Gesellschaft ist identisch mit dem Sitz ihres Sekretariates und befindet sich in Basel.
Artikel 3
Die Gesellschaft verfolgt nachstehende Ziele:
Sie fördert:
a) das Verständnis für die schweizerische Archäologie bei Volk und Behörden;
b) die Erforschung der archäologischen Quellen in der Schweiz.
Sie erstrebt:
c) die Erhaltung und den Schutz von archäologischen Denkmälern;
d) die Zusammenarbeit den Universitäten und Hochschulen, den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Instanzen sowie anderen Fachinstitutionen, Zirkeln und vereinen auf dem Gebiet der Archäologie im In- und Ausland.
Artikel 4
Zur Erreichung dieser Ziele sieht die Gesellschaft unter anderem vor:
a) Führung eines Sekretariates zur Erledigung der administrativen und wissenschaftlichen Aufgaben;
b) Herausgabe des Jahrbuches der Gesellschaft und einer periodisch erscheinenden Zeitschrift;
c) Herausgabe und Förderung von weiteren Publikationen der Gesellschaft;
d) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und fachlicher Zusammenkünfte
e) Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Verbänden gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.
f) Übernahme von bestimmten koordinierenden Funktionen im Bereich archäologischer Vereinigungen oder Fachstellen
g) Verteidigung von Interessen der Archäologie gegenüber Behörden und Öffentlichkeit.
Artikel 5
Die Gesellschaft verwendet zur Erfüllung ihrer Vereinszwecke die Jahresbeiträge der Mitglieder, Subventionen, Schenkungen und Vermächtnisse.
B. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 6
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Juristische Personen, öffentlich-rechtliche Institutionen und Körperschaften können als Kollektivmitglieder aufgenommen werden.
Die Mitglieder können sich in regionalen Zirkeln zusammenschliessen. Diese Zirkel, denen auch Nichtmitglieder der Gesellschaft angehören können, haben die Interessen der Gesellschaft zu wahren.
Artikel 7
Personen, die sich um die Gesellschaft oder um die Archäologie verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Artikel 8
Die Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Durch die Entrichtung eines einmaligen Beitrages, der mindestens das Zwanzigfache des ordentlichen Jahresbeitrages beträgt, können natürliche Personen die lebenslängliche Mitgliedschaft erwerben.
Artikel 9
Alle Mitglieder der Gesellschaft erhalten das Jahrbuch und die Zeitschrift der Gesellschaft, die übrigen Publikationen der Gesellschaft können sie zu einem Vorzugspreis beziehen.
Artikel 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Anzeige auf Ende des Kalenderjahres. Mitglieder, die trotz wiederholter Aufforderung den Jahresbeitrag nicht entrichten, gelten als ausgetreten.
Mitglieder, die auf irgend eine Weise die Interessen der Gesellschaft schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Es steht ihnen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Der Rekurs ist der Präsidentin/dem Präsidenten innert 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschusses schriftlich einzureichen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vermögen der Gesellschaft.
C. ORGANE DER GESELLSCHAFT
Artikel 11
Die Organe der Gesellschaft sind:
- I die Generalversammlung,
- II der Vorstand,
- III die Wissenschaftliche Kommission
- IV das Sekretariat,
- V die Redaktion der Zeitschrift
- VI die Revisionsstelle
In die Organe II–VI sind Personen wählbar, die am Tag der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
I. Generalversammlung
Artikel 12
Die Generalversammlung als oberstes Organ der Gesellschaft hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und der Präsidentin oder des Präsidenten
- Wahl der Revisionsstelle
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle
- Déchargeerteilung an den Vorstand
- Festsetzung von Mitgliederbeiträgen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (Anträge von Mitgliedern müssen spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung der Präsidentin/dem Präsidenten eingereicht werden)
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
Artikel 13
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und umfasst in der Regel neben dem geschäftlichen auch einen wissenschaftlichen Teil.
Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der ordentlichen Generalversammlung. Er gibt sie durch Voranzeige rechtzeitig bekannt.
Die Einladung hat unter Mitteilung der Traktandenliste mindestens drei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sooft er dies für notwendig erachtet, oder wenn hundert Mitglieder dies verlangen.
Artikel 14
Alle Mitglieder, auch Kollektivmitglieder, haben eine Stimme. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung sich nicht für geheime Abstimmungen oder Wahlen entscheidet.
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit, hat aber den Stichentscheid.
Über Verhandlungsgegenstände und Anträge kann ein endgültiger Beschluss nur gefasst werden, sofern sie auf der Traktandenliste stehen.
II. Der Vorstand
Artikel 15
Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern.
Solange die Gesellschaft ihren Sitz in Basel hat und der Kanton Basel-Stadt sie in der bisherigen Form fördert, hat der Kanton Anspruch auf einen ständigen Sitz im Vorstand. Dieser Vertreter wird durch die Kantonsregierung bestimmt und durch die Generalversammlung bestätigt.
Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, die oder der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder können zweimal wiedergewählt werden. Die Präsidentschaft ist auf zwei Amtsperioden beschränkt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so kann sich der Vorstand selbst ergänzen. Diese Wahl ist von der nächsten Generalversammlung zu bestätigen.
Artikel 16
Der Vorstand wird, sooft dies erforderlich ist, mindestens zweimal jährlich unter Bekanntgabe der Traktanden on der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen. Er ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.
Entscheide auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern mindestens 6 Mitglieder daran teilnehmen. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit und hat den Stichentscheid.
Artikel 17
Der Vorstand ist für alle Geschäfte der Gesellschaft zuständig, sofern sie nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind.
Er legt der Generalversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung vor. Er wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft und regelt deren Pflichten und Rechte durch Verträge und Pflichtenhefte.
Der Vorstand wählt die Mitglieder der Kommissionen.
Die Präsidentin oder der Präsident ist von Amtes wegen Mitglied der statutarischen und der vom Vorstand gewählten Kommissionen; diese Aufgabe kann an andere Mitglieder des Vorstandes delegiert werden.
Artikel 18
Für alle rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen zeichnen die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die Quästorin oder der Quästor und die Zentralsekretärin oder der Zentralsekretär zu zweien. Der Vorstand kann Entscheidungs- und Unterschriftsbefugnisse im Rahmen der bewilligten Budgetpositionen an Einzelpersonen delegieren.
III. Die Kommissionen
Artikel 19
Der Vorstand kann befristet oder unbefristet Kommissionen einberufen. Ihre Aufgaben sind durch ein Reglement festzulegen. Für unbefristete Kommissionen sind die Statuten entsprechend anzupassen.
Artikel 20
Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen die Präsidentin oder den Präsidenten und wählt die übrigen Mitglieder der Kommission, die ihrerseits Mitglieder von Archäologie Schweiz sein müssen.
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre, zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Die Präsidentschaft ist auf zwei Amtsperioden beschränkt.
Artikel 21
Die Arbeit der Kommissionsmitglieder ist ehrenamtlich.
Die Wissenschaftliche Kommission
Artikel 22
Die Wissenschaftliche Kommission besteht aus zehn Fachleuten aus der Archäologie, davon mindestens zwei Spezialisten der in archäologischen Untersuchungen angewandten Naturwissenschaften.
Die Kommission hat ein Vorschlagsrecht.
Artikel 23
Die Aufgaben der Wissenschaftlichen Kommission sind:
- Abschliessende Begutachtung von wissenschaftlichen Manuskripten, die im Jahrbuch sowie als Monografien u.a.m. publiziert werden, inkl. deren Priorisierung.
- Abschliessende Stellungnahme zu Forschungsprojekten oder Beitragsgesuchen, welche der Gesellschaft vom Schweizerischen Nationalfonds für wissenschaftliche Forschung oder von anderen Institutionen zur Prüfung überwiesen werden;
- Stellungnahme zu wissenschaftlichen Fragen, die ihr vom Vorstand überwiesen werden, oder die die Kommission aus eigener Initiative dem Vorstand beantragen will.
Artikel 24
Die Wissenschaftliche Kommission wird, so oft dies erforderlich ist, von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat den Stichentscheid.
Die Wissenschaftliche Kommission erstattet dem Vorstand periodisch Bericht über ihre Arbeit sowie die allgemeine Situation in ihrem Aufgabenbereich.
Sie hat gegenüber dem Vorstand ein Antragsrecht und bei Wahlen ein Vorschlagsrecht.
Die Kommission für Archäologie und Raumplanung
Artikel 25
Die Kommission Archäologie und Raumplanung besteht aus Fachleuten und Laien. Ihr Tätigkeitsfeld erstreckt sich über die gesamte Schweiz. Die Kommission hat gegenüber dem Vorstand ein Antragsrecht und bei den Wahlen ein Vorschlagsrecht. Der Kommission dürfen höchstens zwei Mitglieder des Vorstandes angehören.
Artikel 26
Die Aufgaben der Kommission Archäologie und Raumplanung sind:
- Vorbereiten von Stellungnahmen zu Revisionen der kantonalen Richtpläne.
- Vorbereiten von Stellungnahmen zu Revisionen oder Einführung von Gesetzen, welche archäologische Bodendenkmäler betreffen können.
- Vorbereiten von Stellungnahmen zu Bau- und Planungsprojekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen oder sonst von bedeutenden Ausmassen sind, sofern die zuständigen kantonalen Stellen die Interessen der Archäologie nicht vollumfänglich wahren.
- Übernahme weiterer Aufgaben des Vorstands im Bereich Raumplanung.
IV. Sekretariat der Gesellschaft und V. Redaktion der Zeitschrift
Artikel 27
Die Aufgaben des Sekretariates sind:
- Durchführung der administrativen Arbeiten der Gesellschaft.
- Organisation der Generalversammlung und weiterer Veranstaltungen.
- Pflege von Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung
- Redaktion des Jahrbuches.
- Redaktion und Herausgabe von Monografien und weiteren Publikationen.
- Verwaltung und Erschliessung der Bibliothek und der Archive der Gesellschaft.
- Pflege der Beziehungen zu den Behörden und zu wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland.
- Durchführung von Aufgaben, die vom Vorstand angeordnet werden.
Artikel 28
Für die Erfüllung der Aufgaben des Sekretariates ist eine Zentralsekretärin oder ein Zentralsekretär mit abgeschlossenem akademischem Fachstudium verantwortlich.
Die Zentralsekretärin oder der Zentralsekretär nimmt an den Sitzungen aller statutarischen Kommissionen sowie des Vorstandes mit beratender Stimme teil und sorgt für die Protokollführung. Sie oder er hat ein Antragsrecht.
Artikel 29
Die Redaktion der Zeitschrift ist administrativ dem Sekretariat angeschlossen. Sie ist im Rahmen von Budget und Leistungsauftrag dem Vorstand verantwortlich. Die Redaktorinnen oder Redaktoren nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil und haben gegenüber dem Vorstand ein Antragsrecht.
V. Die Revisionsstelle
Artikel 30
Die Generalversammlung wählt jeweils für drei Jahre eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten als Revisionsstelle.
Artikel 31
Die Revisionsstelle prüft die Buchführung der Gesellschaft und die statutengemässe Verwendung des Vermögens nach Art. 727a und Art. 727c OR i.V. mit Art. 836 Abs. 3 ZGB.
Sie erstattet der Generalversammlung darüber jährlich einen schriftlichen Bericht.
D. GESCHÄFTSJAHR
Artikel 32
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
E. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT
Artikel 33
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur an einer Generalversammlung durch drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Auflösungsversammlung muss mindestens drei Wochen zuvor in den Händen der Mitglieder sein.
Artikel 34
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so geht ihr ganzes Vermögen mit Einschluss der Bibliothek und der Archive an die Schweizerische Eidgenossenschaft als Treuhänderin mit der Bestimmung über, es einer geeigneten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck auszuhändigen.
F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung am 13. Juni 2009 in Genf angenommen. Sie treten am 1. Juli 2009 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 26. Juni 1971 mit Ergänzungen vom 17. Juni 1995 und vom 17. Juni 2000.
Genf, 13. Juni 2009
Der Präsident: Der Sekretär:
Hansjörg Brem Urs Niffeler